Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Kfz - Sachverständigenbüros für Fahrzeugtechnik
Bernhard Loof GmbH
§1 Geltung der Bedingungen
Die Erstellung des Gutachtens vom Auftragnehmer (AN) für den Auftraggeber(AG) erfolgt ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Davon abweichende Geschäftsbedingungen des AG werden nur Vertragsinhalt, wenn sie der AN ausdrücklich und schriftlich anerkennt.
§2 Auftragserteilung
Der Auftrag zur Gutachtenerstellung ist schriftlich zu erteilen, aber auch mündlich, telefonisch oder über andere Telekommunikationstechniken aufgegebene und so entgegengenommene Aufträge gelten als verbindlich. Der AG hat dem AN alle zur ordnungsgemäßen Erstellung des Gutachtens erforderlichen Unterlagen und Auskünfte unentgeltlich und ohne besondere Aufforderung zur Verfügung zu stellen. Der AG hat insbesondere das
Schadenausmaß und den Schadenumfang möglichst umfassend und wahrheitsgemäß zu erläutern, um eine ordnungsgemäße Schadenaufnahme zu ermöglichen.
Alt- und Vorschäden sind vom AG zu benennen bzw. aufzuzeigen. Nachteile aus unrichtigen Angaben oder durch Verschweigen von Tatsachen durch den AG oder wegen verspätet oder nicht eingegangener Dokumente gehen nicht zu lasten des AN.
§3 Gutachten- und Auftragsausführung
Gutachten werden vom AN unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Der AN versichert mit dem AG weder verwandt noch verschwägert zu sein, bzw. in wirtschaftlicher Abhängigkeit zu stehen. Einen bestimmten Erfolg, Insbesondere ein vom AG gewünschtes Ergebnis kann der AN nur im Rahmen objektiver und unparteiischer Anwendung seiner Sachkunde gewährleisten. Ist zur sachgemäßen Erledigung des Auftrages die Hinzuziehung
von Sachverständigen anderer Disziplinen erforderlich, so erfolgt deren Beauftragung durch den AG. Im Übrigen ist der AN berechtigt, auf Kosten des AG die notwendigen und üblichen Untersuchungen nach seinem pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen, Erkundigungen einzuholen, Nachforschungen anzustellen, Reisen und Besichtigungen vorzunehmen sowie Fotos und Zeichnungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, ohne das es hierfür einer besonderen Zustimmung des AG bedarf. Soweit hier unvorhergesehene oder im Verhältnis zum Zwecke des Gutachtens zeit- oder kostenaufwändige Untersuchungen erforderlich werden, ist dazu die vorherige Zustimmung des AG einzuholen.
Der AN wird vom AG ermächtigt bei beteiligten Behörden, Unternehmen und dritten Personen, die für die Erstellung des Gutachtens notwendigen Auskünfte einzuholen und Erhebungen durchzuführen. Falls erforderlich ist ihm vom AG hierfür eine besondere Vollmacht auszustellen. Nach
Erledigung des Auftrages und Zahlung der Vereinbarten Vergütung hat der Sachverständige die ihm vom AG zur Durchführung des Gutachtenauftrages überlassenen Unterlagen unaufgefordert wieder zurückzugeben.
§4 Pflichten des Auftragnehmers
Der Sachverständige unterliegt gemäß § 203 Abs 2 Nr. 5 StGB einer mit Strafe bewährten Schweigepflicht.
Dementsprechend ist es ihm auch vertraglich untersagt, das Gutachten selbst, Tatsachen oder Unterlagen, die ihm im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit anvertraut wurden oder sonst bekannt geworden sind, unbefugt zu offenbaren, weiterzugeben oder auszunutzen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen und gilt über die Dauer des Auftragsverhältnisses hinaus. Diese Schweigepflicht gilt auch für alle im Betrieb des Sachverständigen mitarbeitenden Personen. Der Sachverständige hat dafür zu sorgen, dass die Schweigepflicht von den genannten Personen eingehalten wird. Der Sachverständige ist zur Offenbarung, Weitergabe oder eigenen Verwendung, der bei der Gutachtenerstellung erlangten Kenntnis, befugt, wenn er aufgrund von gesetzlichen Vorschriften dazu verpflichtet ist oder sein Auftraggeber ihn ausdrücklich und schriftlich von der Schweigepflicht entbindet.
§5 Pflichten des Auftraggebers
Der AG darf dem AN keine Weisungen erteilen, die dessen tatsächliche Feststellungen oder das Ergebnis seines Gutachtens verfälschen können. Der AG hat dafür sorge zu tragen, dass dem AN alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Auskünfte und Unterlagen unentgeltlich und
rechzeitig zugehen. Der Sachverständige ist von allen Vorgängen und Umständen, die erkennbar für die Erstellung des Gutachtens von Bedeutung
sein könnten, rechzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu setzen. Die Verwendung des Gutachtens ist nur unter Anerkennung des Honoraranspruches gestattet.
§6 Gutachtenerstellung
Der AG erhält, sofern nicht anders vereinbart, das Gutachten in zweifacher Ausfertigung, bestehend aus einem Original mit Original-Lichtbildsatz und einem Duplikat mit Lichtbildkopien. Ein weiteres Duplikat und der Lichtbild-Negativsatz bzw. die Bilddateien verbleiben beim AN. Originaldateien verbleiben grundsätzlich beim AN und werden weder an den AG noch an Dritte weitergeleitet.
Form, Gliederung, Formulierung und Inhalt der Gutachten für Haftpflicht- und Kaskoschäden entsprechen den Richtlinien des BVSK (Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V.).
§7 Urheberrecht
Der AN behält an den von ihm erbrachten Leistungen, soweit sie urheberrechtsfähig sind, das Urheberrecht. Der AG darf das im Rahmen des Auftrages gefertigte Gutachten mit allen Aufstellungen, Anlagen, Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur für den vereinbarungsgemäß bestimmten Zweck verwenden. Eine darüber hinausgehende Weitergabe des Gutachtens an dritte, eine andere Art der Verwendung oder eine Textänderung oder Textkürzung ist dem AG nur mit schriftlicher Einwilligung des Sachverständigen gestattet. Eine Veröffentlichung des Gutachtens bedarf in jedem Falle der schriftlichen Einwilligung des AN. Vervielfältigungen, auch in elektronischer Form, sind nur im Rahmen des Verwendungszwecks des Gutachtens gestattet. Diese Regelung erstreckt sich auf alle erstatteten Gutachten in Papierform als auch in papierloser Form.
Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.
§8 Sachverständigenhonorar
Der AN hat Anspruch auf Zahlung einer Vergütung. Bei Schadengutachten richtet sich die Vergütung nach der Schadenhöhe und setzt sich aus einem Grundhonorar und Nebenkosten zusammen. Als Schadenhöhe sind im Reparaturfall die kalkulierten Reparaturkosten einschl. MwSt. zuzüglich ggf. einer Wertminderung maßgebend.
Bei einem Totalschaden ist der Wiederbeschaffungswert einschl. Mehrwertsteuer vor dem Schaden die Berechnungsgrundlage.
Bei Bewertungen richtet sich das Honorar nach der eigenen „Honorartabelle für Bewertungen“ Rechnungsprüfungsberichte und Nachbesichtigungen gelten grundsätzlich als neue Aufträge und werden gesondert abgerechnet.
Die Honorartabellen können in den Geschäftsräumen des AN im Detail eingesehen werden.
Sämtliche aufgeführten €-Beträge verstehen sich immer zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
§9 Zahlungsbedingungen / Zahlungsverzug
ist bei Abholung des Gutachtens im Büro des AN unmittelbar ohne Abzüge fällig. Ein Versand der Gutachten erfolgt regelmäßig nur gegen Nachnahme. Bei allen Zahlungen ist die Gutachten-Rechnungsnummer anzugeben.
Nach erfolgloser Mahnung wird ohne weitere Ankündigung das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet bzw. Klage erhoben. Kommt der AG in Zahlungsverzug, so kann der AN vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend machen. Im Falle des Zahlungsverzuges sind Verzugszinsen in Höhe der gesetzlichen Bestimmungen zu entrichten. Gegen Ansprüche des AN kann der AG nur Aufrechnen, wenn die
Gegenforderung des AG unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der AG nur geltend machen, soweit es auf Ansprüche aus dem abgeschlossenen Werkvertrag beruht.
§10 Eigentumsvorbehalt
Der AN behält sich das Recht des erweiterten Eigentumsvorbehalts nach BGB vor. Die Ware bzw. das erstellte Werk bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des AN.
§11 Gutachtenversand
Der Versand des Gutachtens an den AG oder auf Wunsch des AG an Dritte erfolgt auf das Risiko des AG. Das Gutachten kann nach Vereinbarung auch elektronisch versandt werden.
§12 Kündigung / Stornierung
AG und AN können den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund in schriftlicher Form kündigen. Wichtige Gründe, die den AG zur Kündigung berechtigen, sind unter anderem der Entzug der Anerkennung durch den Verband oder ein Verstoß gegen die Pflichten des Sachverständigen zur objektiven, unabhängigen und unparteiischen Gutachtenerstellung. Wichtige Gründe, die den AN zur Kündigung berechtigen, sind unter anderem die
Verweigerung der notwendigen Mitwirkung des AG oder der Versuch der unzulässigen Einwirkung seitens des AG auf den AN, die das Ergebnis des Gutachtens verfälschen könnte, des Weiteren wenn der AG in Schuldnerverzug oder in Vermögensverfall gerät oder wenn der AN nach Auftragsannahme feststellt, dass ihm die zur Erledigung des Auftrages notwendige Sachkunde fehlt. Im Übrigen ist eine Kündigung des Vertrages ausgeschlossen.
Auftragsstornierungen bis zum Beginn der Begutachtung sind schriftlich, per Telefax oder E-Mail mitzuteilen. Stornierungskosten werden pauschal mit den entstandenen Kosten berechnet, sofern der AG den Nachweis nicht führt, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Bei einer Auftragsstornierung nach dem Begutachtungsbeginn werden die gesamten Gutachtengebühren fällig.
§13 Haftung
Der AN haftet für Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur dann, wenn er oder seine Mitarbeiter die Schäden durch ein mangelhaftes Gutachten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Alle darüber hinaus gehenden Schadenersatzansprüche werden ausgeschlossen.
§14 Teilunwirksamkeit
Sollten Teile des abgeschlossenen Vertrages ungültig sein, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages insgesamt unberührt.
Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§15 Anwendbares Recht
Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen AG und AN gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§16 Erfüllungsort / Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Firmensitz des AN.
Ist der AG Vollkaufmann, juristische Person des Öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen so ist der Hauptsitz des AN ausschließlicher Gerichtsgegenstand. Wenn der AG keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt ebenfalls der Firmensitz des AN als Gerichtsstand.
§17 Abtretungen
Abtretungen aus Forderungen erfolgen, sofern nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart, in voller Höhe, d.h. inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ohne Anwendung einer eventuellen Schadensquotelung. Der AG ist nicht berechtigt, etwaige ihm aus dem zwischen den
Parteien bestehenden Werkvertrag zustehenden, gegenwärtigen oder künftige Forderungen und Ansprüche gegen den AN an Dritte abzutreten oder zu veräußern.